Romkerhall
Geschichte der Königlich- Hannoveranischen- Kammergut- Staatsdomäne Romkerhall

Anlage 22.


I.

An den Königlich hannover’schen General-Lieutenant,

Ritter &c. Herrn von Arentsschildt, Excellenz.



Euer Excellenz an den General-Major von Flies gerichtetes gefälliges Schreiben vom heutigen Tage hat mir derselbe zur Entscheidung vorgelegt.

Euer Excellenz beehre ich mich demgemäß mitzutheilen, daß auf Grund Allerhöchster Instructionen ich berechtigt bin, eine Capitulation mit Euer Excellenz unter denselben Bedingungen abzuschließen, welche Seine Majestät der König den Kurfürstlich hessischen Truppen bekannt zu machen mir befohlen haben.

Diese Bedingungen bestehen darin, daß die Mannschaften – selbstredend ohne Waffen und Kriegsausrüstung – in ihre Heimat entlassen, die Officiere unter Beibehalt ihrer Waffe mit vollem Gehalt und Competenzen bis auf Weiteres beurlaubt werden.

Falls Euer Excellenz die Berechtigung haben, unter diesen Bedingungen die Capitulation abzuschließen, ersuche ich Wohldieselben, mich hiervon schriftlich durch den Ueberbringer dieses Schreibens, den Königlichen Major Wiebe von meinem Generalstabe, in Kenntniß setzen zu wollen.

Mir erübrigt nur noch zu bemerken, daß wegen Uebergabe der Waffen und des Kriegsmaterials der Major Wiebe von mir beauftragt worden ist, mit Euer Excellenz das Nähere meinen Instructionen gemäß zu besprechen.

Haupt-Quartier Groß-Behringen, den 18. Juni 1866.

Der Könglich preußische commandirende General:
gez.
von Falckenstein.



II.


Seine Majestät der König, mein Allergnädigster Herr, hat zu der von dem General der Infanterie Freiherrn v. Falkenstein und dem commandirenden General der Königlich hannover’schen Armee, General-Lieutenant von Arentsschildt, heute Morgen geschlossenen Capitulation folgende Zusätze und Erläuterungsbestimmungen gegeben.

Vor allem haben Seine Majestät der König mir befohlen, Allerhöchst seine Anerkennung der tapferen Haltung der Königlich-hannover’schen Truppen auszusprechen.

Dann stelle ich die nachstehenden Puncte auf:

1. Seine Majestät der König von Hannover können mit Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen und einem durch Seine Königlich hannover’sche Majestät auszuwählenden Gefolge Allerhöchstihren Aufenthalt nach freier Wahl außerhalb des Königreiches Hannover nehmen. Seine Majestät Privatvermögen bleibt zu Allerhöchstdessen Verfügung.

2. Die Herrem Officiere und Beamten der Königlich hannoverschen Armee versprechen auf Ehrenwort, nicht gegen Preußen zu dienen, behalten Waffen, Gepäck und Pferde, sowie demnächst Gehalt und Competenzen (Gesammtbezüge) und treten der Königlich preußischen Administration des Königreiches Hannover gegenüber in dieselben Rechte und Ansprüche, welche ihnen bisher der Königlich hannover’schen Regierung gegenüber zustanden.

3. Unterofficiere und Soldaten der Königlich hannover’schen Armee liefern Waffen, Pferde und Munition an die von Seiner Majestät dem Könige von Hannover zu bezeichnenden Officiere und Beamten ab und begeben sich in den von Preußen zu bestimmenden Echelons mittelst Eisenbahn in ihre Heimat mit dem Versprechen, gegen Preußen nicht zu dienen.

4. Waffen, Pferde und sonstiges Kriegsmaterial der Königlich hannover’schen Armee werden von besagten Officieren und Beamten an preußische Commissäre übergeben.

5. Auf speciellen Wunsch Seiner Excellenz des Herrn commandirenden Generals von Arentsschildt wird auch die Beibehaltung des Gehaltes der Unterofficiere der Königlich hannover’schen Armee speciell zugesagt.

Langensalza, den 29. Juni 1866.


(gez.) von Arentsschildt,

(gez.) Frhr. von Manteuffel,

Generallieutenant,

Gouverneur in d. Elbeherzogthümern,

command. General d. hannov. Armee.

Generallieutenant u. General-Adjutant


Sr. Maj. d. Königs v. Preußen.



Fortsetzung des officiellen Kriegsberichtes: Anlage 23



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